Wissenswertes

Eigenschaften der wichtigsten Filtermaterialien

Filter und deren Materialien legen in großem Rahmen das Einsatzgebiet einer Filteranlage fest. Die folgende Liste zeigt die Eigenschaften der wichtigesten Filtermaterialien. Die Materialeigenschaften können je nach Auslegung des Filters weit variieren.

Moderne Industriesauger und Filtersysteme verwenden eine Vielzahl von Filtertechniken. Es werden Filter aus Papier, Polyester, Glasfaser, Keramik, Metall, Aktivkohle und Textilien verwendet. Filter haben die Aufgabe, Schmutz- und Staubpartikel zurückzuhalten. Zusätzlich werden Vorabscheider zur Abscheidung von Flüssigkeiten, groben oder scharfen Partikeln oder bei Funkenflug eingesetzt.

Filter aus Papier und Textilien werden oft für Flüssigkeiten und Emulsionen eingesetzt. Polyester und Glasfaser – Filter haben sich dagegen aufgrund ihrer Feinstrukturen bei Feinstäuben bewährt. Für grobe Partikel wird Metall verwendet. Aktivkohlefilter halten Nebel, Rauchgase und Gerüche zurück. Für Spezialaufgaben werden Keramikfilter und metallbeschichtete Filter eingesetzt. Genannt werden sollen noch Elektrofilter, die für geladene Partikel eingesetzt werden.

Filter Eigenschaften max. °C
Papier hygroskopisch, nicht säurebeständig, entflammbar, nicht waschbar 60 - 90 °C
Baumwolle hygroskopisch: verfilzt, quillt und zerreist, nicht säurebeständig, alkalibeständig, Beständig gegen organische Lösungsmittel, nicht waschbar 90 °C
Polyacryl PA gering hygroskopisch, fäulnisbeständig, Etwas säure- und laugenbeständiger als Baumwolle, waschbar 90 °C
Polyester PES Durch Veredelung ergeben sich glatte Oberflächen, sonst hoher Luftwiderstand, gute Abreinigung, teuer, bedingt säure- und laugenbeständig, Lösemittelbeständig, Fäulnisbeständig, Nicht leitfähig 135 °C
Polyester PESE Wie PES, durch Veredelung elektrostatisch leitfähig 135 °C
Polypropylen PP gute Abreinigung, gut säure- und laugenbeständig, Lösemittelbeständig, Fäulnisbeständig, Nicht leitfähig 135 °C
Nomex Bedingt säurebeständig, gut laugenbeständig, Lösemittelbeständig, Fäulnisbeständig, Nicht leitfähig, teuer 210 °C

Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest

Die TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) regelt den Schutz der Beschäftigten bei Abbruchs, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung von Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien.
Dem zugrunde liegt die GefStoffV Anhang II Nr.1 Absatz 1 die Tätigkeiten, bei denen die Toleranzkonzentration von 100.000 F/m³ i.d.R. überschritten wird, regelt. Wird hiervon abgewichen, sind diese Abweichungen in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

Hierunter werden in der TRGS folgende Begriffe bestimmt:

Abbrucharbeiten, Sanierungsarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Nebenarbeiten, Abfallbeseitigung, Asbest und asbesthaltige Materialien, Sachkundige Personen, Tätigkeiten mit geringer Exposition, Emissionsarme Verfahren, Arbeiten geringen Umfangs, Schwach gebundene Asbestprodukte, Asbestzementprodukte, Sonstige Asbestprodukte, Verantwortliche Person, Aufsichtsführender, Fachpersonal, Koordinator

Des Weiteren wird definiert, dass nur Betriebe die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind, Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebunden Asbestprodukten durchführen dürfen und welche Nachweise hierfür erforderlich sind.
Ferner wird bestimmt, in welchem Zeitrahmen und Form diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen.

Die TRGS 519 bestimmen zudem den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, wenn dieser für ASI-Arbeiten mit Asbest Nachunternehmer beauftragt und das ferner zur Vermeidung von Gefährdungen gemäß § 15 Absatz 4 der GefStoffV ein Koordinator zu benennen ist und welche Kompetenzen dieser innehat.

Ein weiterer Punkt der TRGS 519 ist die Informationsermittlung und die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Asbest. Zuerst muss nach § 6 Gefahrstoffverordnung vom Arbeitgeber vor Beginn der ASI-Arbeiten festgestellt
werden, ob Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien oder Stäuben anfallen – dies dient der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, der Erstellung des Arbeitsplans.
Im Zuge dessen wird auch die Asbestfaserkonzentration unter Berücksichtigung der TRGS 402 ermittelt.

Zudem werden die Anforderungen an die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung definiert, welche Sachkundenachweise die verantwortliche Person vorzuweisen hat, dass vor Beginn der Arbeiten eine vertraute Person als Aufsichtsführender schriftlich zu beauftragen ist und welche Kompetenzen und Nachweise diese Person innehaben muss. Darüber hinaus werden die Anforderungen an das Fachpersonal bestimmt, wie dieses vor Gefährdungen zu schützen ist und welche organisatorischen Maßnahmen hierfür zu ergreifen sind. Dies umfasst Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung, wie Atemschutz, Schutzkleidung, Hygienemaßnahmen, Unterweisung und Unterrichtung der Beschäftigten.

Woher kommen die TRGS?

In den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) wird der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrenstoffen, einschließlich deren Einstufung wiedergegeben. Diese werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

In dieser TRGS werden im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung konkretisiert. Werden diese Regeln eingehalten kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt er aber andere Mittel und Wege muss er dafür Sorge tragen, dass mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht wird.